Johannes Straubing 71/1
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Virtueller Rettungswagen

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  Sondersignalanlage

Blaulicht & Martinhorn gemeinsam verleihen den Fahrzeugen von Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, etc. Wegerecht, d.h. andere Verkehrsteilnehmer haben unverzüglich freie Bahn zu schaffen (§38 StVO).
Zur Absicherung von Einsatzstellen wird das Blaulicht ebenfalls verwendet.
Übrigens: Die Befreiung von den Regeln der StVO ("Sonderrechte") ist unabhängig von der Verwendung von Blaulicht + Martinhorn (§35 StVO)!


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(c) Ostermeier
Florian
 
  www.malteser-straubing.de  
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